Anders als bei Kleinbetragsrechnungen spielt der Grenzwert von 250 EUR bei Fahrausweisen keine Rolle. Somit müssen Fahrausweise, auch wenn sie über 250 EUR liegen, nur die nachfolgenden Angaben enthalten. Die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Fahrausweisen nicht erforderlich.[1] Bei der Bezeichnung des Beförderungsunternehmens reicht es aus, wenn sich aus der Bezeichnung auf dem Fahrausweis der Name und die Anschrift eindeutig ableiten lassen.[2]

Fahrausweise für die Personenbeförderung sind Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG, wenn sie mindestens die Angaben enthalten, die in der nachfolgenden Checkliste aufgeführt sind:

Checkliste für Fahrausweise

 

lfd.

Nr.
für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten
    ja nein
1. Name und Anschrift des Unternehmens, das die Beförderung ausführt
2. das Ausstellungsdatum
3. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (= Bruttobetrag)
4. der anzuwendende Steuersatz (bei Bahntickets kann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG statt des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden)

Fahrausweise im Luftverkehr (Flugtickets) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem normalen Steuersatz von 19 %. Die Vorsteuer darf aber nur geltend gemacht werden, wenn der Steuersatz auf dem Ticket ausgedruckt ist.[3]

Mit dem geänderten Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde unter anderem auch der Steuersatz für Bahntickets im Fernverkehr von 19 % auf 7 % reduziert. Das Gesetz trat zum 1.1.2020 in Kraft.

Aufgrund der befristet abgesenkten Steuersätze sind die Bahntickets in dem Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 statt mit 7 % mit 5 % zu besteuern.

Quittungen von Taxis, Mietwagen oder Omnibussen außerhalb des Linienverkehrs sind keine Fahrausweise und müssen deshalb wie jede andere Rechnung aussehen.

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