Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) gilt Folgendes: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.[1] Dies ist der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstandes bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist. Der EuGH lässt aus diesem Grund eine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu.[2]

Mitgliedstaaten haben zwar das Recht, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrecht vorzusehen. Eine Sanktion, die den Vorsteuerabzugs für das Jahr der Rechnungsausstellung versagt, ist jedoch unzulässig. Andere Sanktionen sind weder in der Abgabenordnung (AO) noch im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgesehen. Somit ist das Finanzamt derzeit nicht in der Lage, Sanktionen zu verhängen. Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber eventuell eine Gesetzesänderung veranlassen wird.

Europäische Richtlinie enthält keine Regelung zur Berichtigung von Rechnungen

Zur Berichtigung von Rechnungen enthält die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) keine ausdrücklichen Regelungen. Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Nach Art. 63 MwStSystRL ist dies der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstandes bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung geknüpft ist. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, in der die in Art. 226 MwStSystRL[3] aufgezählten Angaben enthalten sind.

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