Sachverhalt

Bei den Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung (hier Anschrift des leistenden Unternehmers) für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

In der Sache C-374/16 ging es um einen Kfz-Händler, der im Streitjahr 2008 für von einer E-GmbH erworbene Fahrzeuge, die innergemeinschaftlich weitergeliefert wurden, den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Das Finanzamt versagte mangels entsprechender Nachweise die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Es versagte zudem den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E-GmbH, weil es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe, die unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe. Das FG hatte festgestellt, dass sich unter der von der E-GmbH in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift zwar ihr statuarischer Sitz befunden habe, es sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz" gehandelt habe. Unter der betreffenden Anschrift sei die E-GmbH lediglich postalisch erreichbar gewesen. Dort habe sich u.a. ein Buchhaltungsbüro befunden, das die Post für die E-GmbH entgegengenommen und für sie Buchhaltungsarbeiten erledigt habe. Geschäftliche Aktivitäten der E-GmbH hätten dort nicht stattgefunden. Die E-GmbH habe ab dem 1.10.2007 Räumlichkeiten (zwei Büroräume, eine Einbauküche, zwei Toiletten und eine Lagerfläche) unter einer anderen Anschrift angemietet; es spreche einiges dafür, dass sich dort auch die gehandelten Fahrzeuge befunden hätten. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin auf die Richtigkeit der in den Rechnungen der E-GmbH angegebenen Anschrift habe vertrauen dürfen. Denn § 15 UStG sehe den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht bei der Steuerfestsetzung, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden könnten.

Der BFH wollte wissen, ob eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" i. S. v. Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Weiter wollte der BFH wissen, ob Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegensteht, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt, bzw. ob der Steuerpflichtige ein Recht hat, sich unmittelbar auf Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL berufen zu können.

In der Sache C-375/16 ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der in den Streitjahren 2009 bis 2011 von einem Verkäufer Z in der E-Straße in R (Inland) Fahrzeuge gekauft hatte. Z stellte dem Kläger Rechnungen unter dieser Adresse aus. Z hatte in N (Inland) von einer dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Ob es sich dabei um einen Raum oder nur um den Teil eines Raumes handelte, war streitig. Unstreitig war, dass Z dort kein Autohaus unterhielt. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger oder seinen Mitarbeitern zum Teil in R in der E-Straße, zum Teil an öffentlichen Plätzen - z.B. Bahnhofsvorplätzen - übergeben. Nach dem Vortrag des Klägers kam in dem Büro Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet und es wurden dort die Akten geführt. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck "Z". Ob sich dort auch ein Briefkasten befand, war nicht geklärt. Z wurde unter der vorgenannten Anschrift beim Finanzamt T geführt. Das Finanzamt hatte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkäufen verweigert, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers Z tatsächlich nicht bestanden habe. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich von Z die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute.

Das FG hatte der Klage stattgegeben. Z habe unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zwar keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet, denn es sei bereits unklar, ob Z überhaupt einen abgeschlossenen Raum oder lediglich eine Teilfläche in einem Raum gemietet habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Z einen ganzen Raum angernietet habe, sei dieser nicht so eingerichtet gewesen, dass dort geschäftliche Aktivitäten hätten stattfinden können. Der Klage sei aber stattzugeben, weil die Angabe der Anschrift i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfordere, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfänden. Die anderslautende Rechtsprechung des BFH sei in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung des Geschäftsgebarens üb...

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