Die Vorschriften zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG wurden bereits mit Wirkung zum 1.1.2005 in wesentlichen Teilen entscheidend geändert. Trotzdem sind noch immer sehr viele in der Praxis getroffene Überwachungsmaßnahmen zur Vorsteuerberichtigung nicht annähernd dazu geeignet, um den gesetzlichen Vorgaben ausreichend Rechnung zu tragen. Hier besteht nicht nur die große Gefahr, dass die Finanzverwaltung bei späteren Prüfungen erstmalig bzw. erhöhte Vorsteuerberichtigungen einfordert, sondern auch, dass der Unternehmer mögliche Vorsteuerberichtigungen zu seinen Gunsten schlichtweg unterlässt. Ob er darauf später von einem Betriebsprüfer hingewiesen wird, ist fraglich.

Dies betrifft insbesondere die Vorsteuerberichtigungspflichten/-möglichkeiten für Umlaufvermögen, Bestandteile und sonstige Leistungen. Gerade langjährige Umsatzsteuerpraktiker können sich mit den "zusätzlichen" Berichtigungsvorschriften nicht so recht anfreunden, zumal diese Vorgaben in der Praxis einen ganz erheblichen Aufwand verursachen.

 
Praxis-Tipp

Vorsteuerberichtigung im Umlaufvermögen

Bei Umlaufvermögen, insbesondere von gewerblichen Grundstückshändlern, muss unbedingt beachtet werden, dass hier kein Vorsteuerberichtigungszeitraum existiert und somit eine Berichtigung z. B. auch noch nach 15 oder 20 Jahren erforderlich werden kann.[1]

[1] Vgl. § 15a Abs. 2 UStG und Abschn. 15a.5 UStAE mit Beispielen.

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