Berufsgruppen/Teilpauschalierung % vom Umsatz  
Architekten 1,9 Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
Hausbandweber 3,2 In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.
Patentanwälte 1,7 Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung
Rechtsanwälte und Notare 1,5 Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
Schornsteinfeger 1,6  
Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, wirtschaftliche Unternehmensberatung 1,7 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.

Durchschnittssätze der UStDV sind verbindlich

Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für das Finanzamt verbindlich. Das Finanzamt ist nicht berechtigt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen von den tatsächlich entstandenen Vorsteuern abweicht. Das Finanzamt darf deshalb die Anwendung der Durchschnittssätze auch dann nicht beanstanden, wenn es im Einzelfall eine erhebliche Abweichung feststellt.[1]

Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen. Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen.[2] Bei der Abgrenzung ist die "Systematik der Wirtschaftszweige" – herausgegeben vom Statistischen Bundesamt – zu Grunde zu legen. Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden.

Umsätze aus nicht begünstigten Nebentätigkeiten

Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht schätzungsweise aufgeteilt werden. Die Anwendung der Durchschnittssätze wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer, der einen der begünstigten Berufs- und Gewerbezweige ausübt, auch andere Umsätze ausführt. Bei den Handelsbetrieben müssen jedoch die maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen.

In allen anderen Fällen können die Durchschnittssätze eines Berufs- oder Gewerbezweigs dann angewendet werden, wenn die maßgeblichen Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit 25 % des gesamten Umsatzes aus dem jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig – einschließlich des Umsatzes aus der zusätzlichen Tätigkeit – nicht übersteigen. Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar auf die Umsätze im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der Nebentätigkeit angewendet werden. Für die Nebentätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen anderen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen, soweit die betreffende Nebentätigkeit unter einen der in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweig fällt.

Ausübung des Wahlrechts

Der Antrag auf Besteuerung nach einem festgesetzten Durchschnittssatz, seine Rücknahme und sein Widerruf sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden.[3] Berechnet der Unternehmer z. B. in den Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz, ist darin ein Antrag zu sehen. Das Finanzamt muss nur dann einen besonderen Bescheid erlassen, wenn es den Antrag ablehnt. Der Wegfall der Voraussetzungen, z B. das Überschreiten der 61.356 EUR-Grenze oder der Eintritt der Buchführungspflicht, gilt nicht als Widerruf.

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