Leitsatz

1. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass

  • ein gemietetes Kraftfahrzeug als für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet angesehen wird, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung dieses Fahrzeugs und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, und dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht, und für das Bestehen eines solchen Zusammenhangs auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist;
  • ein aufgrund eines Leasingvertrags gemietetes und als Investitionsgut eingestuftes Kraftfahrzeug als für die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet angesehen wird, wenn der Steuerpflichtige es als solcher erwirbt und vollständig dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, wobei die Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar ist und jede Verwendung des genannten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt ist.

2. Die Art. 168 und 176 der Richtlinie 2006/112 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausschließt, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, sofern die als Investitionsgüter eingestuften Gegenstände nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet sind.

 

Normenkette

Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 168 und 176 (vgl. § 15 UStG)

 

Sachverhalt

Eon Aset hatte Fahrzeuge gemietet und geleast, die die Geschäftsführer für ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden konnten. Ob hierfür der Vorsteuerabzug gegeben und welches der maßgebliche Zeitpunkt sei für diese Beurteilung, war Gegenstand der Vorlage.

 

Entscheidung

Dass eine Verwendung für das Unternehmen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur ausnahmsweise gegeben ist, ist schon lange im EuGH-Urteil Fillibeck entschieden. Die Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen und bei Leistungsbezug für Zwecke einer unentgeltlichen Wertabgabe (Eigenverbrauch) ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Nach Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL gilt als Lieferung von Gegenständen "die Übergabe eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird". Bei Leasingverträgen ist das sog. Operating-Leasing vom Finanzierungsleasing zu unterscheiden. Letzteres ist umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung, wenn die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen werden. Dass das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, sind Kriterien, die – einzeln oder zusammen – die Feststellung ermöglichen, ob ein Vertrag als Finanzierungsleasing eingestuft werden kann.

2. Bei der Vermietung (sonstige Leistung) entsteht der Vorsteuerabzug des Mieters mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht. Dementsprechend ist für die Frage, ob die jeweilige – periodische – sonstige Leistung "für das Unternehmen" bezogen wird, auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Ist ein Leasingvertrag dagegen als Lieferung eines Investitionsgutes zu beurteilen, ist entscheidend, ob dieses im Zeitpunkt des Erwerbs (zu Recht) dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Denn dessen weitere Verwendung ist nur unter dem Aspekt entweder einer Vorsteuerberichtigung oder einer Besteuerung wegen (späterer) unternehmensfremder Verwendung von Bedeutung.

3. Das bulgarische Recht enthielt die ausdrückliche Regelung, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, "wenn Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze oder andere nicht wirtschaftliche Tätigkeiten bezogen werden". Diese Regelung hat der EuGH bestätigt, weil sie nichts anderes enthält, als sich ohnehin aus der Richtlinie ergibt, dass nämlich "ein Recht auf Vorsteuerabzug nur dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige als solcher einen Gegenstand oder eine Dienstleistung erwirbt und für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet". Eine solche Regelung schließe letztlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus, wenn die Voraussetzungen für dieses Recht nicht erfüllt sind. Das entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach Leistungsbezüge, die von vornherein für eine unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) bestimmt sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 16.2.2012 C–118/11,

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