OFD Nürnberg, 26.8.1996, S 7340 - 134/St 43

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat zur Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, folgende Auffassung vertreten:

Bei Gesamtobjekten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können auch für Zwecke der Umsatzsteuer Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung für die Umsatzsteuer setzt nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5.12.1990 (IV A 5 S 0361 - 20/90, BStBl 1990 I S. 764 = HI50518) zusätzlich voraus, daß mehrere Unternehmer an dem Gesamtobjekt beteiligt sind (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Feststellung für umsatzsteuerliche Zwecke kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, soweit eine Mehrheit von Personen selbst Unternehmer ist, wie dies z.B. bei Eigentümergemeinschaften der Fall ist.

Eine Eigentümergemeinschaft wird mit ihrer nachhaltig auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeit unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig. Die Leistungen dieser Gemeinschaft an die Eigentümer sind unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG. Den Vorsteuerabzug kann sie in diesen Fällen den Eigentümern nur dadurch verschaffen, daß die Gemeinschaft auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Ein Abzug von Steuern, die auf Leistungen an die Gemeinschaft entfallen, als Vorsteuern bei den einzelnen Eigentümern ist nicht zulässig. Den Vorsteuerabzug kann nur der Leistungsempfänger vornehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

 

Normenkette

Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO § 1

UStG § 4 Nr. 13

UStG § 9 Abs. 1

UStG § 15 Abs. 1

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