Kommentar
Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 15.8 UStAE.
Der Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen im Inland eingeführt wird.[1] Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehat. Dazu muss – soweit eine Lieferung im Zusammenhang mit dem Einfuhrtatbestand erfolgt - darauf abgestellt werden, wann die Lieferung ausgeführt wurde.
Es war fraglich, ob der Zeitpunkt einer Lieferung sich für die Frage für des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach zivilrechtlichen Regelungen (z.B. den Incoterms) oder nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Ortsbestimmung ergibt.
Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, wer zum Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat, klar, dass für diesen Zweck auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 - Abs. 8 UStG abzustellen ist.[2] Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind unbeachtlich.
Dabei ist weiterhin zu beachten:
- Die Grundsätze gelten auch bei Reihengeschäften.
- Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
- Gelangt der Gegenstand bei der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, steht in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung hatte schon im Zusammenhang mit den Regelungen zum Ort einer Lieferung festgestellt, dass § 3 Abs. 6 ff. UStG nicht nur den Lieferort festlegen, sondern gleichzeitig auch den Zeitpunkt der Lieferung festlegen.[3] Dies wird jetzt ausdrücklich auch für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Einfuhr von Gegenständen von der Finanzverwaltung so umgesetzt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 16.7.2020, III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004, BStBl 2020 I S. 645.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen