BMF, 5.6.2001, IV B 7 - S 7280 - 18/01

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 27.7.2000, V R 55/99 entschieden, dass eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen kann nach der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR der Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben und zusätzlich den Steuerbetrag vermerkt hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.7.2000, V R 55/99 – ist über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) als auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die §§ 33 bis 35 UStDV bleiben unberührt.

Die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR kann jedoch bis zum 31.12.2001 angewendet werden, damit die betroffenen Unternehmer ihre Abrechnungen bzw. Quittungen bis dahin entsprechend umstellen können. Entsprechendes gilt für die Regelung in Abschnitt 188 UStR.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 360

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge