Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen (zu buchen) und durch Belege nachzuweisen. Als ausreichender Beleg ist anzusehen
- für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine Rechnung i. S. v. §§ 14 UStG und 14 a UStG i. V. m. §§ 31–34 UStDV;
- für die Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg – z. B. der Abgabenbescheid – oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg, z. B. eine Abschrift der Zollquittung oder ein Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster.
Alternative Nachweise
Geht die Originalrechnung verloren, kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen.[1] In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend.[2]
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