Überblick

Altersvorsorgeaufwendungen gehören begrifflich zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben. Die Aufwendungen zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind getrennt voneinander zu ermitteln. Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes sowie zur Pflegepflichtversicherung können in vollem Umfang berücksichtigt werden. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können dagegen nur dann abgezogen werden, wenn das bestehende Abzugsvolumen für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht bereits durch die Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutzes ausgeschöpft wurde. Es ist im Bereich der Vorsorgeaufwendungen somit zwischen den Altersvorsorgeaufwendungen, den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden. Bis zum Jahr 2004 wurde das Abzugsvolumen für Vorsorgeaufwendungen unter Berücksichtigung eines einheitlichen Höchstbetrags ermittelt. Damit die Umstellung auf das geänderte Verfahren nicht zu Schlechterstellungen führt, gab es bis zum VZ 2019 eine Günstigerprüfung. Bei dieser wurde ermittelt, ob das für die Summe aller Vorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2004 bestehende Abzugsvolumen für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die getrennt zu ermittelnden Abzugsbeträge für die Basisversorgung im Alter und die ­sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-/Pflegeversicherung und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen). Angesetzt wurde insoweit der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag. Im Rahmen der Günstigerprüfung wurde der dabei zu berücksichtigende Vorwegabzug seit dem VZ 2012 jährlich um 300 EUR verringert. Die Günstigerprüfung ist im VZ 2019 ausgelaufen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen enthalten § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG und § 10 Abs. 2 bis 5 EStG.

Die Finanzverwaltung äußert sich in R 10.4 und H 10.1, 10.4, 10.5 EStH und im BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010:004, BStBl 2017 I S. 820, ergänzt durch die BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455, v. 28.9.2021, IV C 3 – S 2221/21/10016:001, BStBl 2021 I S. 1833 sowie BMF, v. 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012:002, BStBl 2022 I S. 155.

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