Bei einer fehlgeschlagenen Datenübermittlung durch die übermittelnden Stellen kann der Nachweis über die geleisteten und erstatteten Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in anderer Weise erbracht werden. Regelmäßig reicht eine Beitragsbescheinigung in Papierform aus, wenn sich aus dieser die Höhe der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unmittelbar ergibt.[1]

Auch bei Trägern einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder eines ausländischen Krankenversicherungsunternehmens ist ein Beitragsnachweis durch eine Bescheinigung zulässig.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 193.
[2] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 192.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge