Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht im Rahmen der Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören z. B.

  • Beitragsanteile, die auf Wahlleistungen entfallen oder zur Finanzierung des Anspruchs auf Krankengeld dienen,
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung und
  • Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn eine Einwilligung in die Datenübermittlung des § 10 Abs. 2a EStG nicht erteilt oder widerrufen wurde.[1]
 
Hinweis

Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung unbeschränkt abzugsfähig?

Beim BFH ist ein Revisionsverfahren anhängig[2], bei dem es um die Frage geht, ob Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten bzw. angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht.

Wird in der Unfallversicherung eine garantierte Beitragsrückgewähr vereinbart, werden die Beiträge insgesamt wie Beiträge zu einer Lebens- oder Rentenversicherung behandelt.[3] Ein Ansatz der Beiträge ist daher nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nur möglich, wenn die Versicherung vor dem 1.1.2005 begonnen hat und bis zu diesem Termin die erste Beitragsleistung erfolgt ist.

Beiträge zu Haftpflichtversicherungen gehören nur zu den begünstigten Sonderausgaben, soweit sie nicht im Rahmen des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs berücksichtigt werden. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sowohl für berufliche als auch für private Zwecke sind die Versicherungsbeiträge grundsätzlich aufzuteilen.[4] Aus Vereinfachungsgründen werden die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung insgesamt als Sonderausgaben anerkannt, wenn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale in Anspruch genommen wird.[5]

Begünstigt sind darüber hinaus Beiträge zu

  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die nicht die Voraussetzungen einer privaten Basisversorgung im Alter erfüllen,
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wird (Kapitallebensversicherungen).

Die Beiträge zu diesen Versicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur dann anerkannt werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben unbeachtlich. Außerdem sind die bisherigen Voraussetzungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, cc und dd EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung einzuhalten (laufende Beitragszahlung, Mindestvertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz). So liegt eine laufende Beitragszahlung vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Versicherungslaufzeit entspricht, mindestens aber 5 Jahre ab Vertragsschluss beträgt.[6] Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Jahre.[7] Darüber hinaus muss der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme für die Gesamtlaufzeit betragen.[8]

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und zu Kapitalversicherungen mit Sparanteil allerdings nur mit 88 % der jeweiligen Beitragszahlung begünstigt.[9] Ansonsten sind sonstige Vorsorgeaufwendungen immer mit 100 % der jeweiligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.

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