Als Sonderausgaben können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[1] Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen zugunsten einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Soweit ein Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichgestellten Bestimmungen verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu gewähren, sind diese i. d. R. nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Dieser steuerfreie Arbeitgeberanteil ist nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert, freiwillig pflichtversichert oder privat krankenversichert ist, entfällt der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung vollständig auf seine Basiskrankenversicherung.[2] Diese Zuordnung gilt ebenfalls, wenn mit der Krankenversicherung auch Wahlleistungen abgesichert werden.[3] Der BFH hat diese Auffassung bestätigt.[4]

Darüber hinaus sind Zahlungen, für die der Steuerpflichtige einen steuerfreien Zuschuss von dritter Seite bekommen hat, nicht als Beiträge zugunsten einer Basiskrankenversicherung anzusetzen. Hierzu gehören steuerfreie Zuschüsse

Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einem Arbeitnehmer während einer zeitlich befristeten Arbeitsfreistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen[5] nach § 44a Abs. 1 SGB XI gezahlt werden, mindern ebenfalls die geleisteten Beiträge.[6]

[3] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 115.
[6] LFD Thüringen, Verfügung v. 17.7.2009, S 2221 – A-64-A 2.14.

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