Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Hat der Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung, ist der Beitragsanteil, der zur Finanzierung des Krankengelds dient, nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag ist in diesem Fall pauschal um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil zu kürzen. Der pauschale Kürzungssatz ist gesetzlich auf 4 % der Beiträge festgelegt.

Werden die Beiträge bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung mehrerer Einkunftsarten nach einem einheitlichen Beitragssatz bemessen, ist die Kürzung um 4 % für die vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge vorzunehmen, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte bei der Bemessung der Höhe des Krankengeldes berücksichtigt wird.[1]

Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben nach Beginn der Rentenzahlung keinen Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall. Daher ist in diesen Fällen keine pauschale Kürzung der Beiträge vorzunehmen. Beziehen pflichtversicherte Altersrentner neben ihrer Rente noch Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, besteht aus dieser Beschäftigung ebenfalls kein Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall, sodass die Beiträge ebenfalls nicht pauschal zu kürzen sind.[2] Wichtig ist es in diesen Fällen, dass die Beiträge ausschließlich in die Zeile 18 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Nur wenn sich aus anderen Einkünften ein Krankengeldanspruch ergeben sollte, sind die darauf entfallenden Beiträge in Zeile 20 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.

 
Personengruppen Kürzung der Beiträge
Pflichtversicherte Arbeitnehmer sowie freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Selbstständige, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung besteht 4 %
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung Keine Kürzung
Pflichtversicherte Rentner Keine Kürzung
Freiwillig versicherte Rentner, wenn aus anderen Einkünften ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung besteht 4 %
Freiwillig versicherte Rentner ohne Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung Keine Kürzung
Pflichtversicherte und freiwillig versicherte selbstständige Künstler und Publizisten, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung besteht 4 %

Hat der Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung weitere Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), gehören die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht zur Basisabsicherung.

Von der Krankenkasse erhobene kassenindividuelle Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V sind in die Kürzung um 4 % grundsätzlich einzubeziehen. Nur wenn sich aus dem Zusatzbeitrag selbst kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung ergeben kann, ist eine Kürzung nicht vorzunehmen.[3]

Neben den Beiträgen an die inländische gesetzliche Krankenversicherung können auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger als Beiträge für eine Basiskrankenversicherung zu berücksichtigen sein. Wenn die Beitragszahlung an den ­ausländischen Sozialversicherungsträger in Form von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (sog. Globalbeiträge) neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung enthält, ist dieser Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungen aufzuteilen. Die Aufteilung für Staaten innerhalb Europas ist durch ein BMF-Schreiben geregelt[4], bei Staaten außerhalb Europas ist die Aufteilung nach den enthaltenen Versicherungszweigen vorzunehmen.

[1] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 109.
[2] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 108.
[3] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 99 und 102.

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