Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträgen gehören nur diejenigen Beiträge, mit denen der Steuerpflichtige einen Versicherungsschutz auf Sozialhilfeniveau erwirbt (Basiskrankenversicherung). Diese Basiskrankenversicherung entspricht vom Leistungsspektrum den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, mit Ausnahme des Krankengeldes.

Bei der Basiskrankenversicherung kann es sich um einen besonderen Krankenversicherungstarif handeln, der bereits so ausgestaltet ist, dass lediglich Basisleistungen abgesichert sind. Das ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige einen sogenannten Basistarif abgeschlossen hat. Dies wird allerdings der Ausnahmefall sein. Häufiger wird der Steuerpflichtige einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der Basis- und Komfortleistungen gleichermaßen absichert. In diesen Fällen sind diejenigen Beitragsanteile auszusondern, mit denen Leistungen finanziert werden, die über den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Diese Beitragsanteile können zwar nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG angesetzt werden, sie gehören jedoch zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen und werden bei der Höchstbetragsberechnung sowie der Günstigerprüfung benötigt.[1]

Schließt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Steuerpflichtiger zur Erhöhung seines Absicherungsniveaus eine Zusatzversicherung ab, sind die auf diesen Versicherungstarif entfallenden Beiträge – unabhängig von den abgesicherten Leistungen – insgesamt nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. In diesem Fall erlangt der Steuerpflichtige den erforderlichen Versicherungsschutz auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau bereits mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 85.
[2] BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 5/17, BStBl 2018 II S. 230. Die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.5.2019, 2 BvR 1733/18, BFH/NV 2018 S. 494.

3.3.1 Begriffsbestimmung: Krankenversicherungsbeiträge

Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Dabei muss es sich jedoch um Beiträge zu einer Krankenversicherung handeln, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen.[1]

Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören insbesondere

  • Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung und
  • Beiträge an private Krankenversicherungen.

Werden Leistungen im Krankheitsfall durch eine aufsichtsfreie Unterstützungskasse oder einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein gewährt, können die geleisteten Beiträge – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, wenn auf die Leistungen der Unterstützungskasse bzw. des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.[2] Sieht die Vereinssatzung keine ausdrücklichen Anspruchsgrundlagen für Leistungen vor, wie sie etwa §§ 20 ff. i. V. m. § 11 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung enthalten sind, besteht kein Leistungsanspruch, der aber Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben ist.[3] Hieran fehlt es auch, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder des Solidarvereins durch den Bestand eines Beitragsguthabens limitiert wird und eine weitere Leistung aus einem beitragsfinanzierten Solidarfonds im Ermessen des Vereinsvorstands liegt.[4] Zur Frage, ob Beiträge an eine nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Solidargemeinschaft als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen sind, sind 2 Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.[5]

Zu den Beiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung gehören auch die Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse. Weil für die landwirtschaftliche Krankenkasse die Vorschriften des SGB V nicht direkt anzuwenden sind, wird in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG unmittelbar auf den Sechsten Abschn. des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Bezug genommen.

Unter den Krankenversicherungsbegriff fallen auch

  • Heilkostenversicherungen,
  • Beihilfeversicherungen,
  • Kurkostenversicherungen,
  • Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie
  • Krankengeldversicherungen.

Zu den Beiträgen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherten zu tragenden Nebenleistungen. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sa...

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