Darüber hinaus können nur Beiträge abgezogen werden, die an bestimmte Empfänger geleistet werden. Hierzu gehören:
- Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU oder einem EWR-Staat haben und die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben dürfen,
- Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde,
- berufsständische Versorgungseinrichtungen[1]
- Sozialversicherungsträger und
- Anbieter i. S. d. § 80 EStG. Hierzu gehören die in § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Anbieter und die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen).
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