Darüber hinaus können nur Beiträge abgezogen werden, die an bestimmte Empfänger geleistet werden. Hierzu gehören:

  • Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU oder einem EWR-Staat haben und die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben dürfen,
  • Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde,
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen[1]
  • Sozialversicherungsträger und
  • Anbieter i. S. d. § 80 EStG. Hierzu gehören die in § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Anbieter und die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen).
[1] BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058 :001, BStBl 2020 I S. 617 mit einer Liste der begünstigten Versorgungsträger.

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