Den Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter werden hinzugerechnet

  • der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung[1] und
  • der dem steuerfreien Arbeitgeberanteil gleichgestellte steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers.[2]

Berücksichtigt werden insbesondere auch

  • Arbeitgeberbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zur Höhe der vom Arbeitnehmer geleisteten Pflichtbeiträge,
  • zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Altersteilzeitbeschäftigte.

    Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme. Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei.

  • Arbeitgeberzuschüsse zu einer Altersversorgung durch eine Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

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