Eine Zertifizierung des Vertrags der Basisrente-Erwerbsminderung erfolgt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören:

Eigene Absicherung

Es sind nur Beiträge für die Absicherung der eigenen Erwerbs- und Berufstätigkeit begünstigt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige sowohl mit der Beitragsleistung belastet sein muss als auch den Anspruch auf die von dem Vertrag zugesagte Leibrente hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner.[1]

Abgesicherte Risiken

Ein Vertrag der Basisrente-Erwerbsminderung muss zwingend eine Absicherung gegen den Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorsehen.[2] Eine Erwerbsminderung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer voraussichtlich für mindestens 12 Monate aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts voll erwerbstätig zu sein. Von einer teilweisen Erwerbsminderung ist dabei auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht imstande ist, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt dagegen vor, wenn er hierzu nicht mindestens 3 Stunden täglich in der Lage ist.[3]

Zusätzlich kann im Rahmen eines einheitlichen Vertrags auch eine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit enthalten sein.[4]

Art und Umfang der Auszahlung

Eine Auszahlung darf nur als monatliche gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente erfolgen. Eine zeitliche Befristung der Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente ist nur für den Fall möglich, dass die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres aus medizinischen Gründen wieder weggefallen ist.[5] Wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, darf die zugesagte Höhe der Rente im Versicherungsfall vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden. Dabei muss bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 67. Lebensjahr eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente von mindestens 1 EUR gezahlt werden.[6]

Bei Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ist mindestens die Hälfte der versicherten Rente zu gewähren, wenn der Vertrag neben einer Absicherung der vollen auch eine Absicherung der teilweisen Erwerbsminderung vorsieht.[7]

Auszahlungszeitpunkt

Die Rente ist spätestens ab Beginn des Kalendermonats zu gewähren, der dem Kalendermonat folgt, in dem die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Wird die Rente erst später beantragt, ist sie rückwirkend zu gewähren, wenn der Antrag bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, gestellt wird. Bei späterer Antragstellung hat der Anbieter spätestens ab Beginn des Kalendermonats zu leisten, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn.[8]

[3] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 46.
[4] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 47.
[5] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 48.
[6] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 49.
[7] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 51.
[8] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 52.

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