Für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge ist unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage diese entrichtet wurden. Im Jahr der Zahlung können daher als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt werden

  • Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung,
  • Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit,
  • freiwillige Beiträge,
  • Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen,
  • freiwillige Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente),
  • freiwillige Zahlungen von Beiträgen zum Ausgleich einer Minderung durch einen Versorgungsausgleich und
  • freiwillige Zahlungen von Beiträgen innerhalb eines Jahres nach Erhalt einer Abfindung für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.

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