Aufwendungen zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter liegen vor, wenn Beiträge zugunsten von Vorsorgeprodukten geleistet werden, die eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung sichern. Steuerlich abziehbar sind daher keine Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht begriffsnotwendig sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen, "normale" Fondssparpläne), sondern nur solche Beiträge, die zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen oder die mit diesen Anwartschaften vergleichbar sind.

Hierbei handelt es sich um:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung[1];
  • Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen[2];
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen[3];
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basisrente-Alter (sog. "Rürup"-Rente). Hierbei handelt es sich um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine Auszahlung dieser privaten Basisrente ist nur als lebenslange monatliche Leibrente und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig. Für Verträge, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr. Als Ergänzung dürfen diese begünstigten Vorsorgeprodukte mit Zusatzabsicherungen (Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung) verbunden werden[4];
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basisrente-Erwerbsminderung. Hierbei handelt es sich wie bei der Basisrente-Alter um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine Auszahlung dieser privaten Basisrente ist nur als lebenslange monatliche Leibrente zulässig. Mit der Basisrente-Erwerbsminderung wird – anders als bei der Basisrente-Alter – ausschließlich die verminderte Erwerbsfähigkeit und ggf. die Berufsunfähigkeit abgesichert[5];
  • Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Versorgungszusage ein zertifiziertes Vertragsmuster einer Basisrente-Alter (sog. "Rürup"-Rente) zugrunde liegt.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.

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