Rz. 27

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz und der GuV-Rechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden.

Darzulegen ist, ob das Vorratsvermögen – ggf. unterteilt nach Gruppen – zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit Durchschnittswerten oder gemäß einem Verbrauchsfolgeverfahren bewertet wurde. Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen sind bei deren Bewertung zu Herstellungskosten die einzelnen Herstellungskostenbestandteile – z. B. Einzelkosten, produktionsbezogene Gemeinkosten, Kosten der allgemeinen Verwaltung und Sozialkosten – anzugeben, d. h., die Angabe "bewertet zu steuerlichen Herstellungskosten" reicht nicht aus.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Vorratsvermögen sind weder in der GuV noch im Anhang vorgeschrieben. Lediglich bei Anwendung des GKV ist der Teilbetrag der Abschreibungen gesondert in der GuV auszuweisen, der das bei der Gesellschaft übliche Maß übersteigt.[1]

 

Rz. 28

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Anhang gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen.

 

Rz. 29

Des Weiteren sind m. E. in Anwendung von § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang die Grundlagen für die Umrechnung in EUR anzugeben, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beiträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten (ursprünglich explizit in § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB geregelt; jetzt entsprechende Regelungen in § 256a HGB).

 

Rz. 30

Erhebliche Unterschiedsbeträge bei Bewertungsvereinfachungsmethoden (nach §§ 240 Abs. 4, 256 Abs. 1 HGB) müssen im Anhang gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist.

 

Rz. 31

Im Anhang müssen ferner Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden (siehe § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

 

Rz. 32

Gem. § 285 Nr. 23 HGB – alternativ im Lagebericht – sind die Grundsätze zur Bildung von Bewertungseinheiten zu erläutern. Folgende Angaben sind zu machen:

  • mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
  • für die jeweils abgesicherten Risiken warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
  • eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.
[1] Siehe Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 Rz. 282; für außerplanmäßige Abschreibungen auf das AV ist dieser gesonderte Ausweis vorgeschrieben (§ 277 Abs. 3 HGB).

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