Rz. 4

Rohstoffe gehen unmittelbar in die Produktion ein oder werden zur Erbringung einer Dienstleistung benötigt. Sie umfassen nicht nur unbearbeitete Rohstoffe, z. B. Öl, Baumwolle, sondern auch einzubauende Materialien, z. B. Kugellager, Ventile, sowie vom Unternehmen bezogene Vermögensgegenstände vorgelagerter Produktionsstufen, z. B. Garne bei Webereien.

Hilfsstoffe gehen ebenfalls in das Fertigerzeugnis ein, bilden jedoch nur einen untergeordneten Bestandteil. Zu den Hilfsstoffen zählen: Nägel, Schrauben, Lacke, Säuren, Laugen, Beizen, Schweißmaterial, Chemikalien, Farb- und Konservierungsstoffe bei Nahrungs- und Genussmitteln, Gerbstoffe u. a. m.

Betriebsstoffe bilden zwar keinen Bestandteil des Fertigerzeugnisses, sie werden aber bei der Herstellung des Erzeugnisses verbraucht, z. B. Energie, Brenn- und Schmierstoffe.

 

Rz. 5

Unfertige Erzeugnisse sind Bestandteile des Vorratsvermögens, für die im Unternehmen bereits durch Be- und Verarbeitung Aufwendungen, z. B. Löhne und Gemeinkosten, entstanden sind, die jedoch nicht verkaufsfähig sind.

Bei Dienstleistungsbetrieben kommt der äquivalente Ausweis der unfertigen Erzeugnisse als "unfertige Leistungen" in Betracht, wobei hier "in Arbeit befindliche Aufträge" bzw. "noch nicht abgerechnete Leistungen" zu erfassen sind.

 

Rz. 6

Zu den fertigen Erzeugnissen gehören Vorräte, die unmittelbar vor der Veräußerung stehen, also versandfertig sind. Solange dieses Kriterium nicht erfüllt ist, handelt es sich um unfertige Erzeugnisse, z. B. abgefüllter, in Fässern lagernder Wein, der noch reifen muss.

Zu den Fertigerzeugnissen gehören auch Vermögensgegenstände, sog. Waren, die von Dritten bezogen und ohne eigene Be- oder Verarbeitung entweder allein oder als Zubehör zu den eigenen Fertigerzeugnissen weiter veräußert werden.

 

Rz. 7

Geleistete Anzahlungen sind Vorauszahlungen an Dritte für die Beschaffung von Produktionsfaktoren aufgrund abgeschlossener Liefer- und Leistungsverträge, wobei die zu erbringende Lieferung und Leistung von dem Dritten noch aussteht. Auszuweisen sind tatsächlich erfolgte Zahlungen des Unternehmens, nicht bereits schon die Zahlungsanforderungen der Dritten. Es muss sich um Anzahlungen für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens handeln.

 

Rz. 8

Für erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen besteht gem. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB das Wahlrecht, sie auf der Aktivseite offen von dem Posten "Vorräte" abzusetzen oder gesondert unter den Verbindlichkeiten auszuweisen.[1] Für kleine KapCo Gesellschaften, die gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, entfällt dieses Wahlrecht.

Eine Saldierung erhaltener Anzahlungen mit geleisteten Anzahlungen ist jedoch gem. § 246 Abs. 2 HGB unzulässig. Anzusetzen ist grundsätzlich der Nettobetrag, d. h. der Anzahlungsbetrag ohne Umsatzsteuer.

[1] Nach Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz. 33 ist "dieses Auswahlrecht ein beliebtes Instrument, z. B. bei Maschinenbauunternehmen, um i. S. d. Größenkriterien i. S. v. § 267 HGB die Bilanzsumme zu senken und gleichzeitig eine höhere Eigenkapitalquote zu erreichen".

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