Überblick

Das Umlaufvermögen umfasst die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Absatz dienen. Es steht im Gegensatz zum Anlagevermögen. Wichtigster Teil des Umlaufvermögens ist das Vorratsvermögen. Eine gesetzliche Definition des Vorratsvermögens gibt es nicht. Sie lässt sich aus dem Bilanzschema des § 266 Abs. 2 B. I. HGB als Teil des Umlaufvermögens herleiten.

Zum Vorratsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie sind regelmäßig materiell, können aber auch immateriell sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und aufzugliedern. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 B. HGB benennt die einzelnen Bilanzposten; § 266 Abs. 2 B. I. HGB benennt die einzelnen Posten der Vorräte.

§ 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, 2 HGB schreiben Kaufleuten die Aufstellung eines Inventars auf den Schluss eines Geschäftsjahrs vor.

§ 240 Abs. 3, 4, § 241 HGB enthalten Inventurvereinfachungsverfahren.

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB schreibt die grundsätzliche Einzelbewertung vor. § 252 Abs. 2 HGB lässt Ausnahmen zu.

§ 253 Abs. 1 HGB bestimmt die Höhe des Ansatzes des Umlaufvermögens, § 253 Abs. 4, 5 HGB die Vornahme von Abschreibungen und enthält Regelungen über die Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes.

§ 256 HGB erlaubt die Anwendung der Lifo[1]-Methode und lässt die Beibehaltung eines Festwerts nach § 240 Abs. 3 HGB sowie die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB für den Jahresabschluss zu.

§ 275 Abs. 2 Nr. 7 b), 12 und Abs. 3 Nr. 11 HGB bestimmen den Ausweis von Abschreibungen auf Umlaufvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

§§ 140 bis 148 AO enthalten die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

R 5.3 EStR regelt die Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens sowie die Inventurerleichterungen für die Steuerbilanz.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält die steuerlichen Bewertungsvorschriften für Umlaufvermögen. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ermöglicht die Anwendung der Lifo-Methode für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in der Steuerbilanz.

R 6.7 EStR erläutert den Teilwertbegriff. R 6.8 EStR regelt die Bewertung des Vorratsvermögens, R 6.9 EStR die Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen (Lifo-Methode).

Das BMF-Schreiben v. 8.3.1993[2] erläutert die Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung.

Das BMF-Schreiben v. 12.3.2010[3] i. V. m. dem BMF-Schreiben v. 22.6.2010[4] regelt die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung.

Das BMF-Schreiben v. 12.5.2015[5] regelt die Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode.

Das BMF-Schreiben v. 2.9.2016[6] enthält Regelungen zu Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernder Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot.

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