Während steuerrechtlich eine Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen ausschließlich nach dem Lifo-Verfahren zulässig ist, erlaubt das Handelsrecht darüber hinaus auch die Bewertung nach dem sog. Fifo-Verfahren.[1] Der Steuerpflichtige ist darin frei, welches Verbrauchsfolgeverfahren er in der Handelsbilanz anwendet. So steht z. B. auch eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz im IFRS-Abschluss der Anwendung des Lifo-Verfahrens in der Steuerbilanz nicht entgegen.[2] Weichen Handels- und Steuerbilanz voneinander ab, sind die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[3][4]

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass handelsrechtlich die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden beizubehalten sind.[5] Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.[6]

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