Für Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen hergestellt werden, ist die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Das sind z. B. Erzeugnisse, die durch Verbindung, Trennung, Teilung, Ver- oder Entmischung oder Verformung entstanden sind. In die Ermittlung ihrer individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten fließen weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess mit ein. Der mögliche Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems im Betrieb ist in diesen Fällen für die Anwendung der Lifo-Methode unschädlich. Gleiches gilt im Fall der Codierung der Ausgangs-, Zwischen- oder Endprodukte des Betriebs.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 7, 8, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

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