Nicht zulässig ist die Anwendung der Lifo-Methode bei bestimmten Vorräten, die zum Verkauf und nicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, und deren individuelle Anschaffungskosten im Betrieb z. B. durch Codierung, leicht und ohne weiteres zu ermitteln sind.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Einzelbewertung der Handelsware nur mit Hilfe weiterer Rechen- oder Ermittlungsschritte, wie z. B. der Zuordnung weiterer – anteiliger – Anschaffungsnebenkosten, möglich wäre. In solchen Fällen kann Handelsware ebenfalls nach der Lifo-Methode bewertet werden.[2]
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