Nicht zulässig ist die Anwendung der Lifo-Methode bei bestimmten Vorräten, die zum Verkauf und nicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, und deren individuelle Anschaffungskosten im Betrieb z. B. durch Codierung, leicht und ohne weiteres zu ermitteln sind.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Einzelbewertung der Handelsware nur mit Hilfe weiterer Rechen- oder Ermittlungsschritte, wie z. B. der Zuordnung weiterer – anteiliger – Anschaffungsnebenkosten, möglich wäre. In solchen Fällen kann Handelsware ebenfalls nach der Lifo-Methode bewertet werden.[2]

[1] BFH, Urteil v. 20.6.2000, VIII R 32/98, BStBI 2001 II S. 636 – Lifo im Kfz-Handel nicht zulässig.
[2] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 6, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

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