Die Lifo-Methode ist eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Ihre Wahl ist auf Sachverhalte zugeschnitten, bei denen entweder die Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter im Einzelfall ausgeschlossen ist, wie z. B. bei Vermischung von Flüssigvorräten, oder mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre, wie z. B. bei Massenartikeln.[1]

Auch für die Anwendung der Lifo-Bewertung können gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefasst werden.[2] Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei das Bewertungswahlrecht für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden kann. Die einheitliche Ausübung ist nur innerhalb der nämlichen Gruppe vorgeschrieben.[3]

Die Lifo-Bewertung braucht nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewandt zu werden. Sie ist auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse zulässig, wenn der Materialbestandteil dieser Wirtschaftsgüter in der Buchführung getrennt erfasst wird.[4]

[3] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 4, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.
[4] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 4, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

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