Der Festwert tritt an die Stelle der Einzelwerte, die sich bei Einzelbewertung nach den maßgebenden Bewertungsvorschriften ergeben. Das Festwertverfahren gestattet es, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zusammenzufassen und deren Wert fortzuführen. Voraussetzung ist, dass diese Stoffe regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Gleichwohl ist i. d. R. alle 3 Jahre, spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag, eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Übersteigt an einem solchen Bilanzstichtag der ermittelte Wert den bisherigen um mehr als 10 %, ist der neu ermittelte Wert als Festwert maßgebend. Der bisherige Festwert ist sodann um die nach diesem Bilanzstichtag entstandenen Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der im Festwert erfassten Wirtschaftsgüter so lange aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. Ist der an einem solchen Bilanzstichtag neu ermittelte Wert niedriger als der alte Festwert, kann direkt der neue Wert als maßgeblicher Festwert angesetzt werden. Ist er höher, jedoch nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.[1][2]

Das Festwertverfahren gilt nicht für Vorratsvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist.[3]

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