4.5.1 Durchschnittsbewertung

Von dem Grundsatz der Einzelbewertung kann in bestimmten Fällen abgewichen werden. Sog. vertretbare Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahrs im Einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, können mit einem geschätzten Wert angesetzt werden. Dieser Wert entspricht durchschnittlich dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahrs erworbenen und ggf. zu Beginn des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Wirtschaftsgüter.[1]

So ist es z. B. im Hinblick auf die schwierige Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Viehbestands in der Land- und Forstwirtschaft zulässig, dass die buchführenden Land- und Forstwirte ihre Durchschnittsbewertung an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Beträge anlehnen oder auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte zurückgreifen.[2]

4.5.2 Gruppenbewertung

Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zu einer Gruppe zusammenzufassen und diese mit einem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen.[1]

Gleichartige Wirtschaftsgüter brauchen für die Zusammenfassung zu einer Gruppe nicht gleichwertig zu sein. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind die kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere die marktübliche Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur und die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen. Wirtschaftsgüter mit erheblichen Qualitätsunterschieden sind nicht gleichartig. Anzeichen dafür sind große Preisunterschiede.[2]

[1] § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB; R 6.8 Abs. 4 EStR; für die Gruppenbewertung von Tieren im Umlaufvermögen s. BMF, Schreiben v. 14.11.2001, BStBl 2001 I S. 864, Rn. 14–18 und 29; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 646, BStBl 2021 I S. 390.

4.5.3 Festwertverfahren

Der Festwert tritt an die Stelle der Einzelwerte, die sich bei Einzelbewertung nach den maßgebenden Bewertungsvorschriften ergeben. Das Festwertverfahren gestattet es, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zusammenzufassen und deren Wert fortzuführen. Voraussetzung ist, dass diese Stoffe regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Gleichwohl ist i. d. R. alle 3 Jahre, spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag, eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Übersteigt an einem solchen Bilanzstichtag der ermittelte Wert den bisherigen um mehr als 10 %, ist der neu ermittelte Wert als Festwert maßgebend. Der bisherige Festwert ist sodann um die nach diesem Bilanzstichtag entstandenen Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der im Festwert erfassten Wirtschaftsgüter so lange aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. Ist der an einem solchen Bilanzstichtag neu ermittelte Wert niedriger als der alte Festwert, kann direkt der neue Wert als maßgeblicher Festwert angesetzt werden. Ist er höher, jedoch nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.[1][2]

Das Festwertverfahren gilt nicht für Vorratsvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist.[3]

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