Wurde eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen, darf dieser Wertansatz am darauf folgenden Bilanzstichtag nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.[1] Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes.[2] Es ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Dabei bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze für den Wertansatz.[3][4]

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