Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Dazu muss er Unterlagen vorlegen, die aus den Verhältnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgerechte Schätzung des Teilwerts ermöglichen.[1]

Beim Warenbestand sind die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung wegen Erlösminderungen durch repräsentative Aufzeichnungen über tatsächliche Preisherabsetzungen darzulegen, z. B. durch Minuslisten (Preisherabsetzungslisten) oder geänderte Preisschilder.[2][3]

Ausnahmsweise können Teilwertabschreibungen auch ohne Preisherabsetzung gerechtfertigt sein, sofern geschmacksorientierte Erzeugnisse, wie z. B. Schmuckkollektionen, wegen hoher Fertigungskosten preislich hoch kalkuliert worden sind und bereits eine längere Lagerdauer hinter sich haben.[4][5]

Eine lange Lagerdauer rechtfertigt für sich allein regelmäßig keine Teilwertabschreibung, solange die Waren zu den ursprünglichen oder gar zu erhöhten Preisen angeboten und verkauft werden.[6]

Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr in der Steuerbilanz eine Teilwertabschreibung vorgenommen und verzichtet er in einem darauf folgenden Jahr auf den Nachweis der dauernden Wertminderung, prüft die Finanzverwaltung, ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt.[7]

Gelingt der Nachweis der dauernden Wertminderung nicht, sind in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibungen bis zur Obergrenze der fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts im Wege der Wertaufholung rückgängig zu machen.[8] Eine nur vorübergehende Teilwertminderung reicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts nicht aus.[9]

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