Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben, können mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert angesetzt werden, wenn und soweit bei vorsichtiger Beurteilung aller Umstände damit gerechnet werden kann, dass bei einer späteren Veräußerung der angesetzte Wert zuzüglich der Veräußerungskosten erlöst werden kann. Der Wert ist wieder bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzustocken, soweit die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung später entfallen.[1]

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