Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Börsen- oder Marktpreis oder den ihnen handelsrechtlich "beizulegenden Wert" oder den steuerrechtlichen Teilwert[1], ist handelsrechtlich der niedrigere Wert anzusetzen und es kann steuerrechtlich der Teilwert angesetzt werden.[2] Ggf. ist eine Wertaufholung vorzunehmen.

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.[3]

Wählt der Steuerpflichtige für die Steuerbilanz einen anderen Ansatz als für die Handelsbilanz, sind die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[4] Das gilt z. B. auch in Fällen, in denen für die Handelsbilanz die steuerrechtlich nicht zulässige Fifo-Bewertungsmethode gewählt wurde.

Der Börsen- oder Marktpreis darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass der objektive Wert der Wirtschaftsgüter höher ist oder nur vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände den Börsen- oder Marktpreis beeinflusst haben. Der Wertansatz darf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.[5]

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