Erworbenes Vorratsvermögen ist mit den Anschaffungskosten, hergestelltes Vorratsvermögen mit den Herstellungskosten zu bewerten.[1] Auch selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. in echter Auftragsproduktion hergestellte Fernsehfilme, sind Umlaufvermögen und mit den Herstellungskosten zu bewerten; § 5 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung.[2] Im Gegensatz dazu gehören Filme in Fällen der unechten Auftragsproduktion regelmäßig zum Anlagevermögen des Herstellers.[3]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten erwirbt, und ob damit die Filmproduktionsgesellschaft im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren hat.[4]

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