Andere Verfahren sind zulässig, soweit bei ihrer Anwendung sichergestellt ist, dass der Bestand nach Art, Menge und Wert auch ohne Stichtagsinventur festgestellt werden kann. Das ist bei einer fortlaufenden Bestandsaufnahme nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern oder Lagerkarteien möglich. Angesetzt wird der Sollbestand der Waren am Bilanzstichtag, der sich aus dieser Buchhaltung ergibt.

Eine permanente Inventur ist nur zulässig, wenn[1]

  • mindestens einmal im Jahr eine vollständige Inventur durchgeführt wird;[2] geschieht das nicht, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesamte vollständige Inventur für alle Bestände am selben Tag durchgeführt wird;
  • in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien alle Bestände sowie Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge mit Stückzahl, Gewicht oder Kubikinhalt eingetragen sind. Die Eintragungen sind zu belegen;
  • keine Stichprobeninventur durchgeführt wird;
  • keine Verprobung eines repräsentativen Querschnitts stattfindet;
  • über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme ein Protokoll angefertigt wird. Es muss den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme enthalten und von den Personen, die die Bestandsaufnahme durchgeführt haben, unterzeichnet werden.

Der Tag der körperlichen Bestandsaufnahme ist in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien zu dokumentieren. Nach dem Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme sind die Lagerbücher oder Lagerkarteien entsprechend zu berichtigen. Die Aufzeichnungen sind wie Handelsbücher 10 Jahre aufzubewahren.

Für die Nichtzulässigkeit einer permanenten Inventur gelten dieselben Gründe wie bei der zeitverschobenen Inventur.[3]

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