Eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann auch ganz oder teilweise in einem Zeitraum durchgeführt werden, der zwischen 3 Monaten vor und 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag liegt.[1] Der so erfasste Bestand ist wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen. Eine Aufzeichnung der Bestandsveränderungen in der Zwischenzeit ist nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag.

Weicht die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag von derjenigen am Inventurstichtag nicht wesentlich ab, kann die Fortschreibung nach folgender Formel erfolgen:

 
  Wert des Warenbestands am Inventurstichtag
+ Wareneingang
Wareneinsatz[2]
= Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag[3]

Die zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig für

  • Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, diese Abgänge können aufgrund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden,
  • Wirtschaftsgüter, die – abgestellt auf die Verhältnisse des Unternehmens – besonders wertvoll sind.[4]

Will der Steuerpflichtige steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, für die es auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B. bei der Inanspruchnahme der Bewertung nach dem Lifo-Verfahren,[5] müssen die tatsächlichen Bestände der betreffenden Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch permanente Inventur nachgewiesen werden.[6]Vorteilhaft ist die Lifo-Methode bei steigenden Preisen, weil die zuletzt eingegangenen hochpreisigen Vorratsgüter vorrangig als abgegangen angesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge