Vorräte sind beim – wirtschaftlichen – Eigentümer zu erfassen. Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Gewerbetreibenden, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihnen erlangt hat.[1] Durch die Erlangung des Besitzes wird gekaufte Ware wirtschaftlich seinem Vermögen zugeordnet, wenn der Eigentumserwerb noch aussteht.

Durch den Besitz i. V. m. der vertraglichen Berechtigung zur Benutzung oder Weiterveräußerung der Sachen ist er in der Lage, darüber unter Ausschluss des Eigentümers zu verfügen oder sie ungestört zu nutzen. Bei schwimmender Ware ist das erst nach Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins der Fall.[2]

Die handelsrechtlichen Regelungen über die Bestandsaufnahme sind auch für die Steuerbilanz maßgebend. Danach hat jeder Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs zeitnah ein Inventar aufzustellen, und zwar regelmäßig innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsveränderungen in der Zeit zwischen der Inventur und dem Bilanzstichtag anhand von Belegen oder Aufzeichnungen festgehalten und ordnungsgemäß berücksichtigt werden.[3] Ist die Inventur mangelhaft oder sind Belege nicht mehr aufzufinden, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß.[4][5]

Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden für Steuerpflichtige, die nach steuerlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge