Für die Handelsbilanz gelten das strenge Niederstwertprinzip und ein Wertaufholungsgebot.[1]

Im Steuerrecht besteht lediglich ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den dauerhaft niedrigeren Teilwert.[2] Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.

Ein Grund für eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz kann sein, dass die Herstellung überteuert war und sich das Produkt deshalb nicht verkaufen lässt. Dauerhaft gemindert ist Ware, wenn sie durch einen Brand-/Wasserschaden nicht mehr zum geplanten Preis veräußert werden kann.[3] Für die Berechnung des niedrigeren Teilwerts existieren die Subtraktions- und die Formelmethode.[4]

Bei der Ermittlung einer Teilwertabschreibung auf den Wertansatz fertiger Erzeugnisse und Waren nach der retrograden, am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode ist bei der Ermittlung des "Soll-Rohertrags" nicht auf einen durchschnittlichen Branchenwert, sondern auf die betrieblichen Kennzahlen in den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen abzustellen. Bei der retrograden Ermittlung der Teilwertabschläge sind auch die Selbstkosten zu berücksichtigen, zu denen auch lagerzeitabhängige Kosten rechnen.[5]

 
Wichtig

Steuerpflichtiger muss den Wertansatz nachweisen

Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

[3] BFH, Urteil v. 7.9.2005, VIII R 1/03, BFH/NV 2006 S. 167: Teilwertabschreibung bei halbfertigen Bauten, BFH, Urteil v. 25.11.2009, X R 27/05, BFH/NV 2010 S. 1090, FG Köln, Urteil v. 16.12.2010, 6 K 777/08: Eine allgemein verschlechterte Wirtschaftslage und ein gesunkenes Interesse von Käufern an Orientteppichen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf den gesamten Warenbestand, aufgehoben durch BFH, Urteil v. 9.12.2014, X R 36/12, BFH/NV 2015 S. 821 und Zurückverweisung an das FG.

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