Das steuerliche Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen. Sie ist somit unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B Lebensmittelrecht) zulässig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo- Methode nicht aus.[1]

 
Hinweis

Lifo-Methode ist in bestimmten Fällen nicht anwendbar

Ist es bei zum Verkauf bestimmten Vorräten (Handelsware) z. B durch im Betrieb eingesetzte moderne EDV-Systeme technisch ohne weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte möglich, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln (z. B durch Codierung), so ist die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig.[2] Haben Vorräte eine geringere Haltbarkeit als ein Jahr (verderbliche Ware), so ist die Lifo-Methode nicht zulässig, weil eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften Waren als erstes verarbeitet und verkauft werden, dem betrieblichen Geschehensablauf völlig widerspricht.[3]

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