Sowohl im Handelsrecht[1] wie auch im Steuerrecht[2] zählen folgende Kosten zwingend zu den Herstellungskosten:

  1. Materialeinzelkosten
  2. Fertigungseinzelkosten
  3. Sondereinzelkosten der Fertigung
  4. Materialgemeinkosten
  5. Fertigungsgemeinkosten
  6. Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens

Für folgende Kosten gilt im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht und im Steuerrecht ebenfalls ein Aktivierungswahlrecht:[3]

  1. Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, wie z. B. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten-, Ausbildungs-, Rechnungswesen;[4]
  2. angemessener Aufwand für soziale Einrichtungen, wie z. B. Aufwendungen für Kantine, einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer;[5]
  3. angemessener Aufwand für freiwillige soziale Leistungen, wie z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens;[6]
  4. angemessener Aufwand für betriebliche Altersversorgung, wie z. B. Beiträge an Direktversicherungen und Pensionsfonds, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.[7]

Die Daten entnimmt der Unternehmer aus der Kosten- und Leistungsrechnung aufgrund der Kostenstellenrechnung mittels Betriebsabrechnungsbogen. Der Betriebsprüfer wird diese Unterlagen bei Zweifeln an der Bewertung zur Einsicht verlangen.[8]

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