Sowohl im Handelsrecht[1] wie auch im Steuerrecht[2] zählen folgende Kosten zwingend zu den Herstellungskosten:
- Materialeinzelkosten
- Fertigungseinzelkosten
- Sondereinzelkosten der Fertigung
- Materialgemeinkosten
- Fertigungsgemeinkosten
- Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens
Für folgende Kosten gilt im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht und im Steuerrecht ebenfalls ein Aktivierungswahlrecht:[3]
- Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, wie z. B. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten-, Ausbildungs-, Rechnungswesen;[4]
- angemessener Aufwand für soziale Einrichtungen, wie z. B. Aufwendungen für Kantine, einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer;[5]
- angemessener Aufwand für freiwillige soziale Leistungen, wie z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens;[6]
- angemessener Aufwand für betriebliche Altersversorgung, wie z. B. Beiträge an Direktversicherungen und Pensionsfonds, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.[7]
Die Daten entnimmt der Unternehmer aus der Kosten- und Leistungsrechnung aufgrund der Kostenstellenrechnung mittels Betriebsabrechnungsbogen. Der Betriebsprüfer wird diese Unterlagen bei Zweifeln an der Bewertung zur Einsicht verlangen.[8]
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