Anzahlungen an Lieferanten werden oft im Rahmen von Großaufträgen vereinbart oder dann, wenn der Käufer bisher noch keine Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer der Ware hatte. Solange der Lieferant seinerseits seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat (Übergabe der mangelfreien Ware),[1] muss der Käufer die Anzahlung aktivieren, weil eine Forderung auf die Warenlieferung entstanden ist.
Käufer leistet Anzahlung auf Warenbestellung (50 % des vereinbarten Kaufpreises von 10.000 EUR netto)
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1510 | Geleistete Anzahlungen auf Vorräte | 5.000 | 1200 | Bank | 5.950 |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 950 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1180 | Geleistete Anzahlungen auf Vorräte | 5.000 | 1800 | Bank | 5.950 |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 950 |
Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Für den Vorsteuerabzug ist eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich.[2]
Kommt es nicht zur Ausführung der Lieferung und wird die Anzahlung zurückgewährt, muss die Vorsteuer im Zeitpunkt der Entgeltrückgewähr berichtigt werden.
Wichtig auch:
- Vorsteuerabzug/-korrektur aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk[3]
- Vorsteuerabzug und Berichtigung bei Anzahlungen, wenn der Anzahlende vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann.[4], [5]
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