Die Bewertung der Vorratsgüter folgt den §§ 253 – 256a HGB. Das sich aus diesen Vorschriften ergebende Bewertungsprogramm unterscheidet zwischen Zugangswerten einerseits und (bei der Folgebewertung ggf. anzusetzenden) Korrekturwerten andererseits (vgl. Abb. 1).

Als Zugangswerte fungieren bei von Dritten erworbenen Vermögensgegenständen die Anschaffungskosten, im Fall eines originären Erwerbs die Herstellungskosten. Sie bilden jeweils den Ausgangspunkt und die Obergrenze der Bewertung.[1]

Abb. 1: Handelsrechtliches Bewertungsprogramm für Vorräte

Liegt der Stichtagswert eines Vorratsguts unter seinem Zugangswert, ist nach dem strengen Niederstwertprinzip eine außerplanmäßige Abschreibung auf diesen niedrigeren Korrekturwert geboten. Auf die voraussichtliche Dauer der Wertminderung kommt es handelsrechtlich beim Umlaufvermögen – anders als im Steuerrecht – nicht an. Der maßgebliche Stichtagswert ist nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB vorrangig aus dem Börsen- oder Marktpreis des Vermögensgegenstands am Abschlussstichtag abzuleiten. Existiert ein solcher Preis nicht, ist auf den (anderweitig zu gewinnenden) Wert abzustellen, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist.

Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung zu einem späteren Abschlussstichtag weg, gilt nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot: Die Zuschreibung auf den höheren beizulegenden Wert des Vermögensgegenstands ist verpflichtend, beschränkt auf den Zugangswert als Bewertungsobergrenze.

Die einzelnen Stufen des hier nur grob skizzierten Bewertungsprogramms sind in gesonderten Beiträgen näher erläutert.[2] Nachfolgend werden die Unterschiede zur steuerrechtlichen Bewertung aufgezeigt.

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