Der Begriff der Vorräte ist weder handels- noch steuerrechtlich definiert. Hinweise auf den Inhalt dieses Postens finden sich in der handelsrechtlichen Bilanzgliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften in § 266 Abs. 2 B. I. HGB sowie in einigen ergänzenden Ausweisnormen.[1] Diese Normen charakterisieren Vorräte als Teil des bilanziellen Umlaufvermögens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zum Anlagevermögen. Sie ist nicht zuletzt mit Blick auf die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften von Bedeutung. Diese unterschiedlichen Bewertungsvorschriften ergeben sich bspw. dadurch, dass Umlaufvermögen lediglich außerplanmäßig abgeschrieben wird.[2]

Innerhalb des Umlaufvermögens interessiert v.a. die Unterscheidung von den getrennt auszuweisenden Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen. Zudem ist im Interesse der formellen Ordnungsmäßigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Posteninhalt der in § 266 Abs. 2 B. I. HGB aufgeführten Unterkategorien der Vorräte zu klären.

Das Steuerbilanzrecht enthält keine eigenständigen Abgrenzungshinweise. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die handelsrechtlichen Überlegungen sinngemäß. Für die Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen hat dies der BFH mehrfach bestätigt.[3] Auch in der Gliederungssystematik des § 266 HGB sieht er nicht nur eine handelsrechtliche Ausweisvorschrift für Kapitalgesellschaften, sondern eine materielle Regelung zum Ansatz von Vermögensgegenständen, die als Ausdruck der handelsrechtlichen GoB für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich ist.[4] Umgekehrt sind die Judikate des BFH zur Abgrenzung der einzelnen Vermögensbereiche als Konkretisierungen der handelsrechtlichen GoB anzusehen und damit (auch) für die Handelsbilanz relevant.

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