Überblick

Von Dritten erworbene Vorräte sind beim Zugang mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Das sind die beim Erwerb eines Vorratsguts und dessen Versetzen in seinen betriebsbereiten Zustand anfallenden, dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbaren Aufwendungen. Sie umfassen den Anschaffungspreis erhöht um anfallende Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten abzüglich Anschaffungspreisminderungen. Aufgrund der Vielzahl der zu bewertenden Vermögensgegenstände scheidet eine individuelle Zugangsbewertung der Vorräte in der Mehrzahl der Fälle aus. An ihre Stelle treten vereinfachte Bewertungsverfahren (retrograde, Durchschnitts-, Gruppen- oder Festbewertung sowie Verbrauchsfolgeverfahren).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Vorratsvermögen gilt handelsrechtlich das in §§ 253 – 256a HGB normierte Bewertungsprogramm. Steuerrechtlich sind vorrangig die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG maßgeblich. Zur Lückenfüllung kommen über den Maßgeblichkeitsgrundsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die handelsrechtlichen GoB zum Tragen. Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB sind zu Anhangangaben gemäß §§ 284, 285 HGB verpflichtet.

Für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kommt den Entscheidungen der Zivil- und Finanzgerichte besondere Bedeutung zu, allen voran jenen des BFH (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 16.3.2004, IX R 46/03).

Wertvolle Hinweise zur Bilanzierung enthalten zudem die Verlautbarungen des Hauptfachausschusses des IDW zur Rechnungslegung. Sie legen die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu Rechnungslegungsfragen dar. Abweichungen von den Rechnungslegungsstandards sind vom Abschlussprüfer (im Prüfungsbericht) anzugeben und zu begründen. Für die Bewertung zu Anschaffungskosten ist insbesondere auf IDW RS HFA 38 zur (Ansatz- und) Bewertungsstetigkeit zu verweisen.

Faktische Bedeutung kommt schließlich den Verwaltungsvorschriften, wie den BMF-Schreiben (z. B. BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002), den ESt-Richtlinien (z. B. R 5.4, 6.3, 6.8, 6.9 EStR) und den sie ergänzenden ESt-Hinweisen (z. B. H 6.2 EStH), zu. Bindende Wirkung erlangen sie zwar "nur" für Finanzbehörden. Für steuerliche Zwecke ist ihre Richtigkeit aber zu vermuten, weshalb ein Abweichen nachvollziehbarer Gründe bedarf (mit der Selbstbindung der Verwaltung und unter Berücksichtigung des Prinzips der gleichmäßigen Besteuerung sind Verwaltungsanweisungen auch von Steuergerichten zu beachten, soweit ihre Anwendung nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde; so der BFH zur Bedeutung der AfA-Tabellen in BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, Rz. 32).

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