Bei Anschaffungsgeschäften auf Kredit entsprechen die Anschaffungskosten dem auf den Anschaffungszeitpunkt abgezinsten Barwert der künftigen Zahlungen (Kapitalanteil).[1] Auch die Kaufpreisverbindlichkeit ist mit dem Barwert anzusetzen. Eine Passivierung der unabgezinsten Verbindlichkeit unter Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist nicht zulässig.[2], Als Abzinsungssatz ist handelsrechtlich der für Lieferantenkredite vom Unternehmen durchschnittlich zu zahlende Zins heranzuziehen. Kann ein Barzahlungspreis festgestellt werden, tritt dieser an die Stelle des rechnerisch ermittelten Barwerts. Gleiches gilt für Fälle des Ratenkaufs.[3] Auch bei Vermögensgegenständen, die gegen Zahlung einer Rente erworben werden, entspricht der Barwert der Rentenzahlungen im Anschaffungszeitpunkt ihren Anschaffungskosten. Zur Ermittlung der Verbindlichkeiten aus Rentenverpflichtungen, denen im Zugangszeitpunkt die Anschaffungskosten entsprechen, normiert der Gesetzgeber den Zinssatz: Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3, 4 HGB ist der typisierte, von der Deutschen Bundesbank zu ermittelnde und monatlich bekannt gegebene Zinssatz zu verwenden.[4]

Steuerrechtlich ist für die Barwertermittlung zur Anschaffungskostenbestimmung bei Stundung des Kaufpreises länger als ein Jahr ein Zinssatz von 5,5 % maßgeblich.[5],[6],[7] Aus Wesentlichkeitsgründen wird meist auch handelsrechtlich bei einer Stundung bis zu einem Jahr die Abzinsung unterbleiben können. Für Rentenverpflichtungen mit einer (Rest-)Laufzeit bis zu einem Jahr kodifiziert § 253 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 HGB das Abzinsungswahlrecht.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 10.4.1991, XI R 7 – 8/84 m. w. N.; Leinen u. a., in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 255, Rz. 26.
[2] Vgl. Schubert, in Ellrott u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB, Anm. 66 ff. m. w. N.
[3] Vgl. Schubert, in Ellrott u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB, Anm. 67.
[4] Zur vereinfachten Anwendung des Zinssatzes bei angenommener Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB vgl. Kessler, in Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2. Aufl. 2010, S. 204 f.
[6] R 6.2 EStR; Groh, DB 2007, S. 2277 f.
[7] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 6 EStG, Rz. 81, 443.

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