In Abgrenzung zu den Herstellungskosten sind Anschaffungskosten auf die Überführung eines existierenden Vermögensgegenstands von einer fremden in die eigene Verfügungsgewalt gerichtet.[1] Das kennzeichnet den derivativen Erwerb als einen zeitpunktbezogenen Vorgang. Da mit dem Erhalt der Verfügungsmacht zugleich das wirtschaftliche Eigentum am beschafften Vermögensgegenstand übergeht, ist er zu diesem Zeitpunkt in die Bilanz des Erwerbers aufzunehmen.[2] Die Anschaffungskosten können dagegen zeitlich vor und nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen.[3] Bei der Beschaffung von Vorräten gilt der Anschaffungskostenzeitraum regelmäßig mit ihrer Einlagerung an der ersten Lagerstelle im Unternehmen als beendet.[4] Aufwendungen für die ggf. nachfolgende Einsortierung von Handelswaren in Verkaufsregale oder die Aufnahme in spezielle Materiallager rechnen danach nicht mehr zu den Anschaffungskosten.

 
Praxis-Tipp

Mehrteilige Vermögensgegenstände

Die Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung erweist sich bisweilen als schwierig, wenn ein Vermögensgegenstand im Unternehmen aus mehreren Teilen zusammengesetzt wird. Ein Anschaffungsvorgang ist in diesem Fall anzunehmen, wenn ein Hauptgegenstand unter Verwendung von Zubehörteilen lediglich endmontiert wird. Demgegenüber erfüllt die Be- oder Verarbeitung verschiedener gleich gewichtiger Teile, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander stehen, den Tatbestand der Herstellung.[5]

[3] Vgl. Leinen, in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 255, Rz. 6 f.
[5]

Zu den notwendigen Anhangangaben bei der Bewertung von Vorräten vgl. "Vorräte: Grundlagen und Abgrenzungsfragen".

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