Anschaffungskosten sind als Zugangswerte für die von Dritten erworbenen Vorratsgüter anzusetzen. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert sie als "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können". Diese Definition gilt auch für die Bewertung in der Steuerbilanz.[1]

Als Wertmaßstab ("Aufwendungen") umfassen die Anschaffungskosten nur aufwandsgleiche Kosten. Rein kalkulatorische Elemente sind nicht zu berücksichtigen. Von ihrer Zweckbestimmung her ("um zu erwerben") müssen die Anschaffungskosten unmittelbar auf den Erwerb eines Vermögensgegenstands respektive auf seine Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand gerichtet sein. Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung genügt ein nur zeitlicher oder nur mittelbarer Zusammenhang mit der Anschaffung nicht. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen für den Erwerb objektiv notwendig waren.[2] Schließlich müssen die Aufwendungen dem beschafften Vermögensgegenstand einzeln zurechenbar sein. Gemeinkosten sind von einer Aktivierung ausgeschlossen.[3]

Einzelkosten können dem jeweiligen Kostenträger nach Menge oder Zeit unmittelbar zugerechnet werden (Kostenträgereinzelkosten). Schlüsselungen, die sich ausschließlich auf den Wert des eingesetzten Produktionsfaktors beziehen, berühren den Einzelkostencharakter nicht. Bezugsobjekt ist der nach den allgemeinen Grundsätzen abgegrenzte Vermögensgegenstand, also die jeweilige Leistungseinheit. Einzelkosten sind stets variable Kosten, d. h., ihre Höhe verändert sich mit dem Beschäftigungsgrad. Sie fallen nicht an, wenn auf die Herstellung des Vermögensgegenstands verzichtet wird.

[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995 ff., § 255 HGB, Tz. 8.

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