Vorratsgüter sind in der Handelsbilanz zuzuschreiben, wenn

  1. auf diese Vermögensgegenstände in der Vergangenheit eine Niederstwertabschreibung vorgenommen worden ist,
  2. der Grund für diese Abschreibung zwischenzeitlich ganz oder teilweise entfallen ist und
  3. die Vermögensgegenstände am Abschlussstichtag noch zum Betriebsvermögen gehören.

Die Obergrenze der Bewertung bilden die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt der beizulegende Wert der Vorratsgüter darunter, begrenzt dieser das Zuschreibungspotenzial.

Für die Bewertung in der Steuerbilanz sieht § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG als Regelfall die Rückgängigmachung einer vorgenommenen Teilwertabschreibung im Folgejahr vor. Will der Steuerpflichtige den niedrigeren Teilwert beibehalten, muss er das Fortbestehen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zum Abschlussstichtag glaubhaft machen. Diese Regelung geht jedoch insoweit über die handelsrechtliche Zuschreibungsvorschrift hinaus, als sie eine Wertaufholung auch dann erfordert, wenn der niedrigere Teilwert am Abschlussstichtag fortbesteht, die Wertminderung aber nicht mehr als voraussichtlich dauernd eingestuft werden kann, weil das Vorratsgut z. B. bis zur Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu einem über dem Buchwert liegenden Preis veräußert worden ist.

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