Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Einteilung von Vorratsgütern in Gängigkeitsklassen geeignet sein, Folgerungen für deren Teilwert zu ziehen. Insbesondere lasse eine längere Lagerdauer ggf. auf Veralterung und/oder Qualitätsminderung von Waren und eine deshalb notwendig werdende Preissenkung oder gar Aussonderung als unverkäuflich schließen.[1] Über diese Indizwirkung hinaus billigt der BFH der langen Lagerdauer allerdings keine Bedeutung im Hinblick auf eine mögliche Teilwertabschreibung zu. Ob der Teilwert tatsächlich unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, hat der Steuerpflichtige im Einzelnen nachzuweisen.[2] Hierzu zeigt das Urteil vom 24.2.1994[3] 3 Wege auf:

  1. Teilwertabschläge sind erstens denkbar, wenn dargelegt oder anderweitig erkennbar ist, dass der voraussichtliche Veräußerungserlös von Artikeln mit geringer Gängigkeit die Selbstkosten einschließlich der noch zu erwartenden Lagerkosten sowie eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht decken wird. Dieser Möglichkeit dürfte in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der eher untergeordneten Bedeutung von Lagerkosten kaum Bedeutung zukommen.
  2. Daneben steht es dem Steuerpflichtigen frei, durch Herabsetzung der Verkaufspreise die Wertminderung bestimmter Vorratsgüter zu dokumentieren. Auch in diesem Fall ist der niedrigere Teilwert nach den oben erläuterten Regeln der verlustfreien Bewertung zu ermitteln.
  3. Schließlich erkennt die Rechtsprechung Teilwertabschreibungen auch ohne vorherige Preisherabsetzungen an, wenn nach den betrieblichen Gegebenheiten allein aufgrund der Lagerdauer auf eine verschlechterte oder ganz entfallene Absatzmöglichkeit und infolgedessen auf unzureichende Verkaufserlöse geschlossen werden kann.[4] Anlass für ein Festhalten an den ursprünglichen Preisen können wiederum rechtliche Preisbindungen oder zwingende wirtschaftliche Erwägungen wie Rücksichtnahme auf die Stammkundschaft sein.

Die Finanzverwaltung ist dieser restriktiven Haltung der Rechtsprechung beigetreten. So schließt die in Abstimmung mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder erlassene Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.7.1997 Teilwertabschreibungen auf Lagervorräte aus, die allein mit einer geringen Lagerumschlaggeschwindigkeit begründet werden. Eine Wertberichtigung könne nur auf andere teilwertmindernde Umstände wie technische Überalterung oder Beschädigung gestützt werden.[5]

Dementsprechend hat die Finanzverwaltung pauschale Abschläge wegen mangelnder Gängigkeit bislang nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Diese betreffen u. a. den Musikalienhandel[6] und den Sortimentsbuchhandel.[7]

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